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Art. 38 · Strassenabstand
BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 13 · Original-PDF
1Fehlen Baulinien und bestimmen es die Regeln über die Gebäudestellung nicht anders, so sind die Strassenabstände des kantonalen Rechts einzuhalten.
2Der Strassenabstand wird vom Rand des öffentlichen Verkehrsraums aus gemessen.
3Bei nicht dem Gemeingebrauch gewidmeten Privatstrassen treten anstelle des Strassenabstandes die Grenz- und Gebäudeabstände.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.