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Art. 37 · Vorspringende und unterirdische Gebäudeteile sowie Unterniveaubauten im Grenzabstand

BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 13 · Original-PDF

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1Vordächer, Vortreppen, Balkone und ähnliche vorspringende offene Gebäudeteile dürfen auf der ganzen Fassadenlänge:69 a. höchstens 2,50 m in den grossen und 1,50 m in den kleinen Grenzabstand hineinragen; b. bei durch Baulinien umschriebenem Grenzabstand bis 2,50 m, höchstens aber bis zum halben Grenzabstand über diese hinausragen. 1bis Geschlossene vorspringende Gebäudeteile wie Erker sind nur strassenseitig zulässig (Art. 40).70

2Der seitliche Grenzabstand hat bei fehlender Zustimmung der Nachbarin oder des Nachbarn wenigstens 1,50 m zu betragen.

3Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarin oder des Nachbarn kann bis an die Grundstückgrenze gebaut werden.71

4Unterirdische Bauten können an die Grundstückgrenze gebaut werden, sofern eine angemessene Bepflanzung des überdeckten Areals möglich ist.72

5Unterniveaubauten dürfen das massgebende Terrain nicht mehr als 0,9 m überragen. Sie haben einen Grenzabstand von 2 m einzuhalten. Sind sie erdüberdeckt, sodass eine angemessene Bepflanzung möglich ist, können sie bis an die Parzellengrenze gebaut werden, sofern sie das massgebende Terrain einschliesslich Erdüberdeckung nicht mehr als 1,2 m überragen.73

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.