Art. 35 · Anbauten und Kleinbauten
BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 12 · Original-PDF
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1Anbauten und Kleinbauten dürfen folgende Masse nicht überschreiten:62 a. Die Fassadenhöhe beträgt traufseitig oder bei Flachdächern ohne einen allfälligen Hangzuschlag höchstens 3,5 m;63 b. Die Grundfläche beträgt höchstens 60 m2. Für Gartenhäuschen darf sie nicht mehr als 15 m2, für offene Gartenhallen nicht mehr als 25 m2 betragen.64 c.–d. ...65 1bis Der Grenz- und Gebäudeabstand beträgt, sofern nicht zusammengebaut wird, wenigstens 2 m. Innerhalb des Baugrundstücks gilt kein Gebäudeabstand.66 1ter Für offene, das massgebende Terrain nicht überragende Bauteile wie Schwimmbäder, deren Benützung die Nachbarschaft beeinträchtigen könnte, gilt ohne schriftliche Zustimmung der Nachbarin oder des Nachbarn ein Grenzabstand von wenigstens 3 m.67
2Der Grenzanbau ist ohne Zustimmung der Nachbarin oder des Nachbarn in dem Umfange gestattet, als bereits ein nachbarliches Gebäude an der Grenze steht.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.