Art. 31 · Nutzung des Dachgeschosses
BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 11 · Original-PDF
1In Dachgeschossen sind Wohn- und Arbeitsräume zulässig, wenn a. die Vorschriften über die Dachgestaltung eingehalten sind, und b. wenigstens die Hälfte der Fläche der eingebauten Räume eine lichte Höhe von wenigstens 2,3 m aufweist.48
2Ist der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen unzulässig, so kann das Dachgeschoss als Galeriegeschoss ausgebaut werden. Die Bodenfläche der Galerie darf das Mass der Galerieöffnung nicht überschreiten.
3Der Nachweis der guten Einordnung ins Orts- und Strassenbild ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Dachgeschossnutzung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.