Art. 25 · Schutzzonen SZ
BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 9 · Original-PDF
1Die Schutzzonen umfassen Gebiete von besonderer landschaftlicher, städtebaulicher oder ökologischer Bedeutung.
2In der Zone SZ A (Landschafts- und Ortsbildschutzareal) gilt ein Bauverbot für nicht standortgebundene Bauten. Bestehende Bauten dürfen a. im Rahmen der Besitzstandsgarantie verändert und; b. in untergeordnetem Mass erweitert werden, sofern dies mit dem Schutzzweck vereinbar ist.
3In der Zone SZ B (Landschafts- und Ortsbildschutzareal) dürfen a. bestehende Bauten im Rahmen von Absatz 2 verändert und erweitert werden; b. neue Bauten erstellt werden, die dem Schutzzweck dienen oder diesen nicht wesentlich schmälern.
4In Fällen von Absatz 3 richten sich Art und Mass der Nutzung nach dem Schutzzweck.
5In der Zone SZ C (Naturschutzareal) dürfen nur Bauten erstellt werden, die dem Schutzzweck dienen. Weitergehende Regelungen wie a. Zutrittsverbote und; b. Unterhaltspflichten. werden in Überbauungsordnungen, Verfügungen oder Verträgen getroffen. 6. Kapitel: Landwirtschaftszonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.