Art. 24 · Zonen für öffentliche Nutzungen F und Zonen für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse F*
BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 8 · Original-PDF
1Die Zonen für öffentliche Nutzungen F (Freifläche F) sind für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse bestimmt.
2Die Zone FA umfasst Grundstücke für stark durchgrünte Anlagen; die oberirdische Geschossflächenziffer beträgt 0,1.33
3Die Zonen FB bis FD umfassen für die Überbauung bestimmte Grundstücke. Die oberirdische Geschossflächenziffer beträgt:34 a. in der FB 0,6; b. in der FC 1,2; c. in der FD das Nutzungsmass des bewilligungsfähigen Bauprojekts.
4Der Gemeinderat kann zur besseren wirtschaftlichen Nutzung der Hauptanlagen Nebenbetriebe im Umfang von maximal einem Drittel des gesamten Bauvolumens gestatten, sofern Zweck und Funktion der Hauptanlagen nicht beeinträchtigt werden.
5Die Zonen für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse (Freifläche F*) dienen den gleichen Zwecken wie die Zone F. Es besteht jedoch kein Enteignungsrecht.
6In Zonen für öffentliche Nutzungen F und Zonen für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse F* werden die Zweckbestimmung sowie die Grundzüge der Überbauung und Gestaltung in Anhang II festgelegt. Sofern Anhang II nichts Abweichendes festlegt, gelten ergänzend Artikel 24 Absätze 1 bis 5 und Artikel 61.35 31 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 32 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 33 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 34 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 35 neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2020-656 vom 13. Mai 2020 8 721.1
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.