Art. 11 · Gestaltung der Vorgärten in den Wohn- und Dienstleistungszonen
BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 3 · Original-PDF
1Der Raum zwischen strassenseitiger Fassadenflucht und der Grenze der Verkehrsanlage ist als Garten zu gestalten. 3 721.1
2Wo es das Strassenbild erfordert, können die Anpflanzung von Bäumen und die Erstellung einer Einfriedigung vorgeschrieben werden.
3Sofern die Einheitlichkeit des Vorlandes, der lokale Charakter des Strassenbildes oder andere schutzwürdige Interessen nicht beeinträchtigt werden, darf in Ausnahmefällen, z.B. vor Ladenlokalen, ein Teil des Vorlandes als Verkehrsanlage und Parkierfläche benützt und gestaltet werden.
4Werden bestehende Hauptgebäude a. neubauähnlich umgestaltet oder b. baulich erheblich erweitert, so ist die bestehende Gartengestaltung an diese Vorschriften anzupassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.