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Art. 42 · Kantonales Vorranggebiet Natur und Landschaft

BZO Zonenreglement Bellach · S. 22 · Original-PDF

1Zweck Das kantonale Vorranggebiet Natur und Landschaft dient der Erhaltung und Aufwertung von Lebensräumen schützenswerter Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung typischer Landschaften. Angestrebt wird ein Lebensverbund mit möglichst grossen, zusammenhängenden artenreichen Weiden, blumenreichen Heumatten, strukturierten Hecken, Obstbaumlandschaften mit Hochstamm-Obstbäumen, aufgelichteten Waldrändern im Übergang von Kulturland zu Wald, altholzreichen Waldreservaten und Biotopen von nationaler Bedeutung gemäss Bundesinventaren. Weiter bezweckt es die Erhaltung von erdgeschichtlichen Zeugnissen und Geotopen.

2Darstellung Im Gesamtplan dargestellt.

3Nutzung Bestehende Bauten und Anlagen können erhalten, erneuert, umgebaut und weiterbetrieben werden. Dabei sind die Schutzziele besonders zu gewichten.

4Hinweise Schutz und Unterhalt von Lebensräumen sind, wenn möglich mit Vereinbarungen zu regeln. Partner sind dabei die Bewirtschafter und allenfalls die Grundeigentümer. Ausnahmsweise werden die Ziele mit Schutzverfügungen oder Nutzungsplänen umgesetzt. Weiter gelten die Beschlüsse gemäss kantonalem Richtplan.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.