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Art. 58 · Grundmasse

BZO Bassersdorf · S. 41 · Original-PDF

1In der Zone W1 1.1 sind drei für Wohn- und Arbeitszwecke nutzbare Geschossstufen zulässig.

2In den anderen Wohnzonen sind vier für Wohn- und Arbeitszwecke nutzbare Geschossstufen zulässig.

3Zusätzlich ist in allen Zonen entweder bergseits oder talseits eine Geschossstufe zulässig, welche nicht zu Wohn- und Arbeitszwecken dient.

4Die zonengemässe Fassadenhöhe ab massgebendem Terrain darf nicht überschritten werden (Profillinie).

5Einzelne Vorsprünge wie Brüstungen, Vordächer usw. dürfen die Profillinie um höchstens 1.5m überschreiten.

6In den Zonen W1/1.1, W2L/1.5 und W2D/1.9 beträgt die maximale Gebäudelänge 30 m, in der Zone W3 2.5 45 m. Die nicht für Wohn- und Arbeitszwecke genutzte Geschossstufe gemäss Absatz 3 wird dabei ebenfalls angerechnet.

7Es gilt die zonengemässe Baumassenziffer. Die talseitige oder die bergseitige Geschossstufe gemäss Absatz 3 wird an die Baumassenziffer nicht angerechnet.

8Die Grünflächenziffer muss in Abweichung zur zonengemässen Vorgabe mindestens 20% betragen. 41/61 Wegleitung

zu Art. 59 Eine Baupflicht besteht nicht. Der Nachweis, dass die 80% der zulässigen Baumasse später noch erreicht werden kann, kann beispielsweise durch den Nachweis der erforderlichen Fläche für einen genügend grossen zweiten Bau, durch die Möglichkeit eines Anbaus oder die Möglichkeit (Statik) für eine Aufstockung erfolgen.

zu Art. 60 - Hochhäuser §§ 279, 282ff PBG

zu Art. 61 Die Definition der Gesamtnutzfläche entspricht zum einen derjenigen für die Ausnützung anrechenbaren Fläche gemäss § 255 PBG, umfasst aber neben den für das Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden Flächen in Vollgeschossen (§ 255 PBG) zusätzlich auch die entsprechenden Flächen in Attika-, Dach- und Untergeschossen. - Anrechenbare Geschossflächen §§ 9, 10 ABV

zu Art. 62 - Geschosse (Definition, Anrechenbarkeit) §§ 275, 276 PBG

Figur 6.1 und 6.2 ABV - Grenz- und Gebäudeabstand §§ 260, 269 - 271 PBG - Grundabstand (Definition) § 22 ABV

zu Art. 64 - Abstand von Verkehrsanlagen §§ 264 - 267 PBG Gemäss § 269 PBG unterliegen unterirdische Bauten und Unterniveaubauten keinen Abstandsvorschriften, sofern die BZO nichts anderes bestimmt. Für Strassen und Wege werden in Bassersdorf 2m Abstand verlangt. - Unterirdische Bauten (Definition) § 2b ABV - Unterniveaubauten (Definition) § 2c ABV 42/61 Bau- und Zonenordnung

4 Ergänzende Bauvorschriften 4.1 Allgemeines

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.