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Art. 30 · Zone für Familiengärten

BZO Zonenreglement Balsthal · S. 18 · Original-PDF

FAM

1Zweck Die Zone für Familiengärten bezweckt die hobbymässige Nutzung als Familiengärten, die sinnvolle Nutzung und einen geordneten Umgang mit den bestehenden Bauten und Anlagen.

2Nutzung Zulässig sind unbewohnte, nicht unterkellerte eingeschossige Bauten bis maximal 20.00 m2 Gebäudegrundfläche, 2.50 m Fassadenhöhe und 3.20 m Gesamthöhe. Ebenfalls zulässig sind die nötigen Infrastruktureinrichtungen wie Parkplätze, Wege, Gartengrills, soweit sie sich auf das notwendige Minimum beschränken, dem Zweck der Zone entsprechen und die angrenzenden Gebiete nicht stören. Nicht zulässig sind Bauten und Anlagen zur Wohnnutzung (ausgeschlossen sind auch temporäre Wohnnutzungen wie Wohnwagen und Wohnmobile). Sanitäre Einrichtungen sind nur in einem Gemeinschaftsbereich zulässig.

3Material und Gestaltung Bauten sind in Holz auszuführen. Es dürfen nur punktförmige Fundamente mit einer maximalen Höhe von 30 cm über Terrain erstellt werden. Als Dachform sind Sattel-, Pultund Flachdächer zugelassen.

4Abstände Zwischen den einzelnen Gartenparzellen und längs von Wegen ist eine Einfriedung (Zaun oder Lebhag) mit einer max. Höhe von 1.20 m zulässig.

18/39 Einwohnergemeinde Balsthal Zonenreglement

5Besondere Bestimmungen Sollte die Nutzung der Familiengärten aufgegeben werden, so fällt die Zone für Familiengärten der Landwirtschaftszone zu. Dabei müssen durch die Nutzenden der Familiengärten sämtliche Bauten und Anlagen entfernt und das Land rekultiviert werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.