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Art. 29 · Zone für Freizeit, Erholung und Sport

BZO Zonenreglement Balsthal · S. 18 · Original-PDF

E

1Zweck Die Zone für Freizeit, Erholung und Sport bezweckt die Erhaltung, die sinnvolle Nutzung und einen geordneten Ausbau der bestehenden Freizeitanlagen.

2Nutzung Zulässig sind Nutzungen für Freizeit, Erholung und Sport sowie bestehende / neue Hotelnutzung mit ergänzender Infrastruktur und betriebsnotwendige Wohnungen. Nicht zulässig ist insbesondere eine saisonale oder dauernde Camping- oder Stellplatznutzung (Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile).

3Bauvorschriften gemäss § 53 Bauvorschriften und Nutzungsziffern dieses Reglements.

4Gestaltung Die Bauten und Anlagen haben sich typologisch in die bestehenden Strukturen einzuordnen. Dabei sind die Anlagen im Rahmen der Zweckbestimmung stark zu durchgrünen und naturnah mit einheimischen, standortgerechten Pflanzen zu gestalten. 3. Eingeschränkte Bauzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.