Art. 28 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
BZO Zonenreglement Balsthal · S. 18 · Original-PDF
öBA
1Zweck Die Zone der öffentlichen Bauten und Anlagen dient der Sicherung der für öffentliche Aufgaben benötigen Flächen.
2Nutzung Zulässig sind ausschliesslich öffentliche und dem öffentlichen Zweck dienende Bauten und Anlagen.
3Bauvorschriften gemäss § 53 Bauvorschriften und Nutzungsziffern dieses Reglements.
4Gestaltung Die Umgebung ist naturnah zu gestalten. Bepflanzungen und Ansaaten sind mit einheimischen, standortgerechten Pflanzen bzw. Saatgut auszuführen. Für die im Bauzonenplan als Gebiet mit besonderen Bestimmungen ausgewiesenen Parzellen GB Balsthal Nrn. 1485 und 2310 gilt eine maximale Geschossigkeit von vier Geschossen; ein zusätzliches Attikageschoss ist nicht zulässig.
5Gebiet mit besonderen Bestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.