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Art. 27 · Regionale Arbeitszone

BZO Zonenreglement Balsthal · S. 17 · Original-PDF

RAZ

1Zweck Die regionale Arbeitszone (RAZ) dient der Ansiedlung von Betrieben zur Schaffung von Arbeitsplätzen.

2Nutzung Zulässig sind alle Formen des Arbeitens (Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe). Nicht zugelassen sind neue verkehrsintensive Betriebe (mehr als 1'500 PW-Fahrten oder mehr als 400 LKW-Fahrten pro Tag) mit grossem Flächenbedarf pro Arbeitsplatz, die vorwiegend Waren und Güter lagern, umschlagen oder verteilen und bei denen die Lager- und Abstellfläche gegenüber der übrigen Betriebsfläche überwiegen. Verkaufs- und Ausstellungsflächen sind nur in Verbindung mit einem produzierenden Betrieb zulässig und dürfen 5 % der realisierten Geschossfläche nicht überschreiten.

3Bauvorschriften gemäss § 52 Bauvorschriften und Nutzungsziffern dieses Reglements.

4Ansiedlungsrichtlinien gemäss Anhang 1: Beurteilungsraster für Ansiedlungen (gültig ab 01.01.2013).

5Gestaltung / Parkierung Es gelten die Bestimmungen von § 25 Abs. 4, 5 und 6 dieses Reglements.

6Freihaltezone Die Freihaltezone dient als optische Siedlungsbegrenzung und ist mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für Bauten zwischen der Freihaltezone und der Regionalen Arbeitszone besteht kein zwingender Grenzabstand.

17/39 Einwohnergemeinde Balsthal Zonenreglement § 27 PBG vorgesehen. Die voraussichtliche Nutzung ist im Bauzonenplan festgelegt.

2Nutzung Es gelten die Nutzungsbestimmungen der Landwirtschaftszone bzw. die Vorschriften für das Bauen ausserhalb Bauzone.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.