Art. 7 · Stellung
BZO Bäretswil · S. 5 · Original-PDF
1Sind im Kernzonenplan Fassadenbereiche festgelegt, so ist die bisherige Lage der entsprechenden Fassade bei Um-und Ersatzbauten beizubehalten. Abweichungen vom Fassadenbereich sind zulässig, wenn der Raumbedarf eines öffentlichen Gewässers (Gewässerraum) dies erfordert und im Einklang mit dem Orts- und Denkmalschutz steht.
2Neubauten in der Kernzone K3B haben mindestens auf der halben Länge des im Kernzonenplan bezeichneten Fassadenbereichs eine Fassade zu stellen. Für diese Bauteile gilt eine Mindestgeschosszahl von 2 Vollgeschossen. Die übrigen Fassadenabschnitte können in Bezug zur Bahnhofstrasse auch hinter dem Fassadenbereich angeordnet werden.
3Soweit der Kernzonenplan keine anderen Festlegungen trifft, ist das Bauen bis auf die Strassengrenze gestattet, wenn dies im Interesse des Ortsbildes liegt und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt. Seite 5 von 15 Bau- und Zonenordnung (BZO) 700.1
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.