Art. 6 · Um- und Ersatzbauten
BZO Bäretswil · S. 5 · Original-PDF
1Die in den Kernzonenplänen als prägend bezeichneten Gebäude dürfen nur unter Beibehaltung der Lage, der Grundfläche, der wesentlichen Fassadenelemente, des gesamten Gebäudeprofiles und des Daches umgebaut, umgenutzt oder ersetzt werden. Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen.
2Die übrigen Gebäude dürfen innerhalb des heutigen Gebäudeprofiles umgebaut oder, vorbehältlich Art. 7 Abs. 2 BZO, durch einen Ersatzbau ersetzt werden. Andernfalls sind die Bestimmungen für Neubauten anzuwenden.
3Geringfügige Abweichungen können sowohl bei prägenden Gebäuden wie auch bei übrigen Gebäuden bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Wohnhygiene, des Ortsbildschutzes, des Gewässer- und Hochwasserschutzes oder der Verkehrssicherheit liegt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.