Art. 61 · Begrenzung, Bewirtschaftung und Anordnung von Parkfeldern
BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 24 · Original-PDF
1Die Berechnung der notwendigen Parkfelder richtet sich nach den kantonalen Vorschriften.
2Ist das vereinfachte Verfahren gemäss der VSS-Norm SN 640 281 anzuwenden, ist das minimal und das maximal erforderliche Parkfelder-Angebot für die Bewohner, das Personal und die Besucher/ Kunden gemäss Anhang IV zu ermitteln.
3Für die Innenstadtzone Nord gilt ergänzend § 12 Absatz 7 und für den Bereich Limmatknie § 18 Absatz 4. In den Altstadtzonen sind Parkfelder auf privatem Grund nicht zulässig. Im Kernbereich der Bäderzone kann der Stadtrat deren Reduktion verlangen oder sie gänzlich verbieten. Für autoreduziertes und —freies Wohnen gilt § 62.
4Bei Neuansiedlungen von Arbeitsplätzen im Umfang ab 50 Mitarbeitenden ist ein Mobilitätskonzept zur Genehmigung vorzulegen. Darin ist aufzuzeigen, wie der Anteil des motorisierten Individualverkehrs tief gehalten und das Parkfelder-Angebot so weit wie möglich in Richtung der Minimalwerte gemäss Anhang IV reduziert werden kann. Dabei ist eine monetäre Parkplatzbewirtschaftung vorzusehen.
5Zur Erhaltung von Grünflächen, Vorgärten und des Strassenbilds sind oberirdische Abstellplätze zweckmässig anzuordnen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.