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Art. 60 · Versickerung und Einleitung in Bäche
BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 24 · Original-PDF
1Das im Siedlungsgebiet anfallende Dach-, Oberflächen- und Sickerwasser ist unter Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften soweit wie möglich versickern zu lassen oder in Bäche einzuleiten.
2Zur Entlastung der Kanalisationssysteme sind bei grösseren Überbauungen ausreichende Puffervolumina zur Aufnahme grosser Oberflächenwassermengen vorzusehen. Diese sind wo möglich als offene, natürliche Wasserflächen zu gestalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.