Art. 57 · Herabsetzung der Wohnflächenanteile
BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 23 · Original-PDF
1Der Wohnflächenanteil wird auf Gesuch hin reduziert, wenn
a)die Immissionsgrenzwerte durch architektonische und technische Lärmschutzmassnahmen gemäss LSV nicht eingehalten werden können;
b)ein Betrieb für die Quartierversorgung wichtig ist;
c)die angemessene Entwicklung eines Kleinbetriebs dies erfordert;
d)in der Zone W2 aufgrund einer geringen Parzellengrösse oder bei kleinen Bauten eine angemessene Mischnutzung verunmöglicht würde (Reduktion auf minimal 50 %);
e)die Nutzung eines Gebäudes ganz oder teilweise im öffentlichen Interesse liegt;
f)für Bauten oder Zweckänderungen mit provisorischem Charakter eine Baubewilligung nur auf beschränkte Zeit erteilt wird.
g)für wesentliche Umbauten von Gebäuden mit gewerblicher Nutzung, die vor dem 3. Juli 1984 bewilligt worden sind und weiterhin gewerblich genutzt werden sollen, sofern sich die bauliche Struktur für die Realisierung des verlangten Wohnanteils nicht eignet.
2Der frühere Zustand ist wiederherzustellen, wenn die Voraussetzungen für den herabgesetzten Wohnflächenanteil nicht mehr gegeben sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.