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Art. 58 · Benützung von Privateigentum für öffentliche Zwecke
BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 23 · Original-PDF
1Die Stadt kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen.
2Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkästen, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere Einrichtungen im öffentlichen Interesse dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.
3Auf die Interessen der Betroffenen ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.