Art. 56 · Regelung bei bestehenden Bauten
BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 23 · Original-PDF
1Bestehende, nicht dem Wohnen dienende Nutzungen sind im bisherigen Umfang erlaubt. Ist der in der entsprechenden Zone geforderte minimale Wohnflächenanteil in einem bestehenden Gebäude unterschritten, darf er nicht weiter reduziert werden.
2Bei Umbauten sind die minimalen Wohnflächenanteile gemäss § 6 Absatz 1 einzuhalten, wenn es sich um bedeutsame Änderungen handelt, insbesondere wenn wesentliche Teile der Tragkonstruktion ersetzt werden. Solange ein Gebäude nur unterhalten und zeitgemäss erneuert wird, gilt Absatz 1.
3Hat der Umbau eines Gebäudes eine Zunahme der Geschossfläche zur Folge, so hat — ausser bei geringfügigen Erweiterungen — eine der Erweiterung entsprechende Fläche so lange Wohnzwecken zu dienen, bis der minimale Wohnflächenanteil gemäss § 6 Absatz 1 im betreffenden Gebäude erreicht ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.