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Art. 29 · Naturschutzzonen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 16 · Original-PDF
1Die Naturschutzzonen Dättwiler Weiher und Schartenfels bezwecken die uneingeschränkte Erhaltung und Entwicklung dieser wertvollen Lebensräume und ihrer naturnahen Strukturen.
2Zu erhalten und zu fördern sind insbesondere:
a)die typische Tier- und Pflanzenwelt sowie deren Lebensräume (Biotopschutz),
b)die geschützten Tier- und Pflanzenarten innerhalb dieser Lebensräume (Artenschutz).
3Im übrigen gilt § 21 Absatz 2. 2.5 Überlagerte Schutzzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.