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Art. 28 · Naturschutzzone Wald NSVV, Waldränder

BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 16 · Original-PDF

1Die aufgrund der ökologischen Vielfalt, der Seltenheit der Pflanzengesellschaft, der geomorphologischen Eigenheiten und besonderer Bestandesstrukturen ausgeschiedenen Waldstandorte sind geschützt. Pflege und Unterhalt sind im Rahmen des Waldwirtschaftsplans bzw. von Bewirtschaftungsverträgen auf die Schutzziele auszurichten.

2Es gelten folgende generelle Schutz- und Entwicklungsziele:

a)Waldreservate Teufelskeller und Unterwilerberg: Durch den Verzicht auf jegliche Art von forstlicher Nutzung entstehen allein durch die Kräfte der Natur beeinflusste Waldflächen. Sie sollen ein Refugium für Flora und Fauna sein sowie dem Menschen als Anschauungsflächen dienen.

b)Waldreservat Sonnenberg: Durch eine gezielte naturnahe forstliche Bewirtschaftung auf Teilflächen soll die Vielfalt an Lebensräumen erhalten und entwickelt werden.

c)Gesamte Fläche der Naturschutzzone Wald: Zur nachhaltigen Eichenförderung werden auf der gesamten Waldfläche Stiel- und Traubeneichen durch Pflanzung, Pflege und Erhalt von Alteichen gefördert.

d)Feuchtgebiet Dättwiler Weiher: Durch entsprechende Pflegemassnahmen wird die standorttypische Flora und Fauna im gesamten Lebensraum ganzheitlich entwickelt.

3Bei den im Nutzungsplan besonders bezeichneten Waldrändern soll mittels forstlicher Massnahmen ein artenreicher, heckenähnlicher Aufbau angestrebt werden. Vorgelagerte Aufforstungen sind nicht gestattet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.