← BZO Baden · Inhaltsverzeichnis

Art. 2 · Ziele

BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 7 · Original-PDF

1Die wesentlichen Ziele der BNO mit der rechtlichen Bedeutung von Planungsgrundsätzen sind: - die ökonomisch und ökologisch sinnvolle Nutzung und Erschliessung des Baugebiets; - die Durchmischung der Funktionen Wohnen, Arbeiten und Erholen; - die Förderung einer guten Wohnqualität und preisgünstiger Wohnmöglichkeiten; - die Förderung der wirtschaftlichen Prosperität; - die Förderung einer guten Siedlungs-, Freiraum- und Architekturqualität; - die Pflege des Ortsbilds; - die Erhaltung und Verbesserung der siedlungsökologischen und landschaftlichen Qualitäten; - der Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen Einwirkungen, namentlich des Verkehrs Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft und Wasser erfolgen.

2Die Planungsziele sind als Beurteilungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten verbindlich.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.