Art. 3 · Planungsinstrumente
BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 7 · Original-PDF
1Grundeigentümerverbindliche Planungsinstrumente sind die Bau- und Nutzungsordnung, der Nutzungsplan, Sondernutzungspläne sowie insbesondere folgende, vom Einwohnerrat erlassene Reglemente:
–Altstadtreglement
–Reklamereglement
–Reglement über die Ersatzabgaben für nicht erstellte Parkfelder
–Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung.
1SAR 171.100.
2SAR 713.100.
3Abrufbar unter www.baden.ch 2
2Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse.
3Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie beruhen auf Leitbildern und enthalten Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Freiraumgestaltung, Natur und Landschaft usw. oder für bestimmte Gebiete.
4Die zusätzlichen Planungsinstrumente gemäss Absatz 2 und 3 werden vom Stadtrat beschlossen und haben keine direkte Rechtswirkung für das betroffene Grundeigentum. Sie sind bei der Projektierung und Beurteilung von Bauvorhaben sowie der Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und können zur Vorbereitung von Sondernutzungsplanungen dienen.
5Der Richtplan für die Zone IN ist im Sinn eines Entwicklungsrichtplans vom Einwohnerrat zu genehmigen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.