Art. 49 · rainveränderungen mit Stützmauern
BZO Bauordnung Baar · S. 39 · Original-PDF
1Stützmauern und hinterfüllte Mauern längs Strassen und Wegen haben einen Abstand von 30 cm vom Trottoirrand oder 50 cm vom Strassenrand einzuhalten und dürfen eine Höhe von 1.50 m nicht überschreiten. Höhere Stützmauern sind um die Mehrhöhe zurückzusetzen.
2Stützmauern und hinterfüllte Mauern längs privaten Grundstücken dürfen bis zu einer Höhe von 1.20 m an die Grenze gestellt werden. Höhere Mauern an der Grenze bedürfen der Zustimmung des Nachbarn. 37 Wegleitung zu § 49 Abs. 1: Diese Regelung ist identisch mit der geltenden Regelung für Stützmauern an Kantonsstrassen gemäss § 14 der Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW). Somit gelten für Stützmauern an Kantonsstrassen und Gemeindetrassen die gleichen Bestimmungen. Wegleitung zu § 49 Abs. 1 und 2: Siehe Skizzen im Anhang 1. Diese Skizzen sollen die doch recht unterschiedlichen Regelungen für Stützmauern und hinterfüllte Mauern längs Strassen und Wegen einerseits und längs privaten Grundstücken andererseits veranschaulichen. Die Bestimmung von § 49 Abs. 2 der Bauordnung entspricht einer langjährigen Praxis und hat sich bewährt. § 49 Terrainveränderungen mit Stützmauern Abs. 1 Abstand vom Trottoirrand bzw. Strassenrand Y = Mehrhöhe über 1.50 m X = 30 cm ab Trottoirrand bzw. 50 cm ab Strassenrand 44 Abs. 2 Abstand längs privaten Grundstücken 1.20 m an der Grenze möglich 45
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.