Art. 50 · Einfriedungen und Pflanzungen
BZO Bauordnung Baar · S. 40 · Original-PDF
1Einfriedungen und Pflanzungen längs Strassen und Wegen haben einen Abstand von 50 cm vom Trottoir- oder Strassenrand einzuhalten und dürfen eine Höhe von 1.50 m nicht überschreiten. Höhere Einfriedungen und Pflanzungen sind um die Mehrhöhe zurückzusetzen.
2Für Einfriedungen und Pflanzungen längs privaten Grundstücken gelten die Bestimmungen von § 105 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EGZGB), sofern die Nachbarn nichts anderes vereinbaren. Wegleitung zu § 50 Abs. 1: Diese Regelung enthält eine kleine Abweichung von den Mindestabständen für Einfriedungen und Pflanzungen gemäss § 14 der Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW). In Anwendung von § 14 Abs. 4 V GSW, wonach die Einwohnergemeinden die Abstände von Einfriedungen und Pflanzungen an Gemeindestrassen bestimmen können, gilt an Strassen in der Gemeinde Baar ein einheitlicher Abstand von 50 cm vom Trottoir- oder Strassenrand. Wegleitung zu § 50 Abs. 1 und 2: Siehe Skizzen im Anhang 1. Mit der vorliegenden Regelung soll hinsichtlich der Abstände und Höhen von Einfriedungen und Pflanzungen längs Strassen und Wegen Klarheit geschaffen werden. Längs privaten Grundstücken gelten die privatrechtlichen Regelungen gemäss EGZGB. Zusätzlich zu den Abständen von Mauern und Holzwänden sowie von Grünhecken werden auch die übrigen Pflanzabstände in einer Skizze aufgezeichnet. 38 § 50 Einfriedungen und Pflanzungen Abs. 1 Abstand vom Trottoirrand bzw. Strassenrand Y = Mehrhöhe über 1.50 m X = 50 cm ab Trottoir- bzw. Strassenrand Y = Mehrhöhe über 1.50 m X = 50 cm ab Trottoir- bzw. Strassenrand 46 Abs. 2 Abstände längs privaten Grundstücken Abstände für Mauern und Holzwände gemäss § 105 Abs. 1 EGZGB X = Überschreitung über 1.50 m 1.50 m an der Grenze möglich Abstände für Grünhecken gemäss § 105 Abs. 2 EGZGB 47 Pflanzabstände gemäss § 102 Abs. 1 EGZGB Sofern die Nachbarn nichts anderes vereinbaren, gelten gegenüber benachbarten Grundstücken die folgenden privatrechtlichen Pflanzabstände: Hochstämmige Bäume: Waldbäume oder grosse Zierbäume wie Platanen, Pappeln, wilde Kastanien, Nuss- und Kirschbäume usw. Kulturobstbäume: Apfel- und Birnbäume usw. Niederstämmige Bäume: Zwergobst-, Zwetschgen- und Pflaumenbäume usw. Niedere Gartenbäume und Ziersträucher 48 49
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.