Art. 47 · Auskragungen
BZO Bauordnung Baar · S. 38 · Original-PDF
1Balkone und andere Auskragungen dürfen bis auf eine Tiefe von 1.50 m in den vorschriftsgemässen Grenz- und Gebäudeabstand hinein- oder über die Baulinie hinausragen, wenn sie nicht mehr als einen Drittel der Gebäudelänge beanspruchen und die Hauptfassade deutlich erkennbar bleibt. 36
2Dachvorsprünge und Erker dürfen höchstens 1.50 m in den Grenz- und Gebäudeabstand hinein- oder über die Baulinie hinausragen.
3Die Baubewilligungsbehörde kann verlangen, dass Durchfahrts- oder Durchgangshöhen eingehalten werden. Wegleitung zu § 47 Abs. 2: Als Erker gelten nur vorspringende Bauteile in den Obergeschossen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.