← BZO Baar · Inhaltsverzeichnis
Art. 46 · Näherbau
BZO Bauordnung Baar · S. 38 · Original-PDF
Grenzabstände können mit Zustimmung des Nachbarn verringert werden, sofern der Gebäudeabstand eingehalten wird. Bei Kleinbauten muss der Gebäudeabstand nicht eingehalten werden. Wegleitung zu § 46: Siehe auch § 11 V PBG. Siehe § 52 Abs. 2 über den Gebäudeabstand bei Kleinbauten innerhalb eines Grundstücks.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.