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Art. 46 · Näherbau

BZO Bauordnung Baar · S. 38 · Original-PDF

Grenzabstände können mit Zustimmung des Nachbarn verringert werden, sofern der Gebäudeabstand eingehalten wird. Bei Kleinbauten muss der Gebäudeabstand nicht eingehalten werden. Wegleitung zu § 46: Siehe auch § 11 V PBG. Siehe § 52 Abs. 2 über den Gebäudeabstand bei Kleinbauten innerhalb eines Grundstücks.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.