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Art. 40 · Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung

BZO Bauordnung Baar · S. 33 · Original-PDF

Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder das im Gesamtinteresse landwirtAreale für Sport und Erholung sowie für Frei- und Grünflächen bestimmt. Die Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung ist für Darauf dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, welche für die schaftlich genutzt oder gepflegt werden soll.

GebietZonenBemerkungen
FrüebergW2aKeine Reserven in best. W2a-Zonen mehr vorhanden
SchmidhofW3Preisgünstiger Wohnungsbau
WalterswilACBedarf an betrieblichen Erweiterungen

Tabelle von S. 33 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.