Art. 34
BZO Baureglement Gemeinde Arth · S. 13 · Original-PDF
1Die Gewerbezone ist für gewerbliche, industrielle und der Dienstleistung dienende Betriebe, die höchstens mässig stören, bestimmt. Wohnbauten sind nur für den Betriebsinhaber oder für betriebsnotwendig an den Standort gebundenes Personal zulässig. Gewerbezone
2Für technisch bedingte Bauten (Kamine, Silos usw.) kann der Gemeinderat grössere Gebäudehöhen zulassen, sofern die bauliche Umgebung und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden.
3Innerhalb der Gewerbezone kann der Grenzabstand bis auf 3 m reduziert werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.