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Art. 35
BZO Baureglement Gemeinde Arth · S. 13 · Original-PDF
1Die Industriezone ist für gewerbliche und industrielle Betriebe bestimmt. Wohnbauten sind nur für betriebsnotwendig an den Standort gebundenes Personal zulässig. Industriezone
2Art. 34 Abs. 2 und 3 ist anwendbar.
3Industriebauten sind gegenüber den angrenzenden Zonen durch geeignete Anpflanzungen abzuschirmen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.