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Art. 43 · Anpassungsbereich

BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 29

1 Als Anpassungsbereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Ortsteile mit Baugruppen, Bauten und Anlagen sowie Freiräumen, die auf Grund ihrer Gesamtform, Stellung und äusseren Erscheinung von ortsbaulicher Bedeutung sind. 2 Im Anpassungsbereich gelegene Bauten können nur abgebrochen werden, wenn sie in Anlehnung an ihre ursprüngliche Form und Stellung wiederaufgebaut werden. Erneuerungen und Umbauten sind im Rahmen der Zonenbestimmungen möglich. Neubauten sind gestattet, sofern sie sich in Bezug auf Grösse, Form und Stellung an die bestehende Bauweise in der Umgebung anpassen. 3 Bauvorhaben im Anpassungsbereich sind in der Regel durch die Bauberatung zu beurteilen und zu begleiten. Art. 43 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen bestimmt. 2 Gegenüber angrenzenden Zonen gelten sinngemäss deren Grenz- und Gebäudeabstände, mindestens aber von 2.50 m bzw. 5 m. Die übrigen Zonenvorschriften der angrenzenden Zonen sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen. Baugesetz Fraktion Molinis (Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 12. Juli 1999; Genehmigung mit Regierungsbeschluss Nr. 325 vom 29. Februar 2000) Art. 43 Wohnzone 1 Die Wohnzone ist für Wohnzwecke bestimmt. Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe sind zulässig. Baugesetz Fraktion Pagig (Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 11. Oktober 1999; Genehmigung mit Regierungsbeschluss Nr. 1338 vom 22. August 2000)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.