Art. 41 · Schutzbereich
BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 28
1 Als Schutzbereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Ortsteile mit umfassend geschützter Bausubstanz und Ortsstruktur. Dazu gehören insbesondere Bauten und Anlagen, Dächer, Fassaden, Gassen, Plätze, Mauern, Gärten und Pflanzen von ausserordentlicher Bedeutung. 2 Im Schutzbereich gelegene Bauten, Baugruppen und Gebäudeteile müssen unterhalten und dürfen nicht abgebrochen oder ausgekernt werden. Bei Erneuerungen oder Umbauten ist die architektonisch sowie historisch bedeutende Bausubstanz im Innern des Gebäudes und Aussen zu wahren. Bei störenden Elementen ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. 3 Vom Schutz ausgenommen sind einzelne nicht schutzwürdige Bauten oder Anlagen oder Teile davon gemäss Entscheid der Baubehörde gestützt auf eine entsprechende Beurteilung der Denkmalpflege. Gemeinde Arosa: Baugesetz 28 4 Bauvorhaben sind vor Ausarbeitung des Bauprojekts bei der Baubehörde anzumelden. Diese zieht die kantonale Denkmalpflege beratend bei. Art. 41 Wohn- und Gewerbezone 1 Die Wohn- und Gewerbezone ist für Wohnbauten, Gewerbe- und Produktionsbetriebe bestimmt. 2 Die Wohnfläche darf 70% der auf dem Grundstück beanspruchten Bruttogeschossfläche nicht überschreiten. Art. 41 Gewerbezone 1 Die Gewerbezone ist für Produktions- und Lagerbetriebe bestimmt. 2 Wohnbauten sind in der Gewerbezone nicht zulässig. Von diesem Verbot ausgenommen sind Wohnungen für den Betriebsinhaber, für Betriebspersonal, dessen ständige Anwesenheit im Betrieb unerlässlich ist sowie für betriebseigene saisonale Arbeitskräfte. Baugesetz Fraktion Lüen (Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 13. Februar 2003; Genehmigung mit Regierungsbeschluss Nr. 1308 vom 9. September 2003)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.