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Art. 37 · Materialbewirtschaftungszone

BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 26

1 Die Materialbewirtschaftungszone ist bestimmt für Bauten, Anlagen und Zwischenlager im Zusammenhang mit der Gewinnung und Aufbereitung von natürlichen Materialien wie Steine, Kies, Sand, Lehm und anderen mineralischen Rohstoffen, mit der Sammlung und Sortierung von Bauabfällen, der Aufbereitung von mineralischen Bauabfällen wie Betonabbruch, Mischabbruch, Ausbauasphalt und Strassenausbruch oder der Herstellung von Baustoffen. 2 Das Errichten von festen Kompartimenten ist nicht gestattet. 3 Zulässig sind Büroräume sowie temporäre Anlagen, soweit sie betrieblich mit einer zonenkonformen Nutzung in Verbindung stehen. Die Erstellung von Wohnraum ist nicht gestattet. Gemeinde Arosa: Baugesetz 26 4 Der generelle Gestaltungsplan bezeichnet den Sammel- und Sortierbereich, einen Bereich für Hochbauten sowie Klein- und Anbauten sowie einen Bereich für Mulden. Zudem wird auch der Bereich der Zufahrt im Generellen Gestaltungsplan festgesetzt. Diese kann mit einem Tor gesichert werden. 5 Eine Umzäunung des Sammel- und Sortierplatzes sowie der Deponie ist nicht gestattet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.