Art. 36 · Deponiezone (Deponie Typ A und B)
BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 26
1 Die Deponiezone umfasst Flächen, die für die Errichtung der Deponietypen gemäss der jeweiligen Gesetzgebung des Bundes bestimmt sind. 2 Bauten und Anlagen können für die Dauer des Deponiebetriebs bewilligt werden, sofern sie für den Betrieb unerlässlich sind. 3 Die Gestaltung des Deponiegeländes nach Abschluss der Deponie oder einzelner Etappen sowie weitere Massnahmen betreffend den Aufbau und die Gestaltung der Deponie und den Schutz der Umgebung sind im Generellen Gestaltungsplan festgelegt und werden im Baugesuch geregelt. Die Gemeinde kann eine geeignete Sicherheit (zweckgebundenes Depositum oder Garantie einer Schweizer Bank) für die finanziellen Mittel verlangen, welche für die Rekultivierung erforderlich sind. 4 Für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt der Deponie sowie für den Abschluss und dessen Sicherstellung gelten im Übrigen die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Vorbehalten bleiben insbesondere die notwendigen Bewilligungen der zuständigen Fachstelle. 5 Der Gemeindevorstand kann die Betreiber einer Deponie verpflichten, unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial, welches nach Unwetterereignissen anfällt, im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und zu günstigen Konditionen anzunehmen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.