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Art. 43 · 1 Allgemeine Bestimmungen

BZO Zonenreglement Siedlung Arlesheim · S. 6 · Original-PDF

RAINVERÄNDERUNGEN 32 § 43.1 Allgemeine Bestimmungen 32 § 43.2 Abgrabungen am Untergeschoss 32 § 43.3 Abgrabungen für Garagen und Hauseingänge 33 § 43 TERRAINVERÄNDERUNGEN § 43.1 Allgemeine Bestimmungen

1Terrainveränderungen sind mit Zurückhaltung auszuführen und dürfen das Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigen. Das neu gestaltete Terrain hat sich harmonisch in die Umgebung einzufügen.

siehe Anhang II Abb. 13a

2Aufschüttungen dürfen die lotrechte Höhe von 1.5 m und Abgrabungen eine solche von 2.0 m nicht übersteigen.

3Böschungen dürfen nicht höher als 1.5 m und nicht steiler als im Verhältnis 2:3 (Höhe zu Tiefe) angelegt werden.

4Die Sichtfläche von Stützmauern darf eine Höhe von 1.5 m nicht überschreiten und ist durch eine geeignete Bepflanzung gemäss Pflanzenliste der Gemeinde abzuschirmen.

5Abweichungen von den Maximalmassen sind insbesondere bei Aufschüttungen grösserer Geländewannen, aus kanalisationstechnischen Gründen usw. zulässig, wenn dadurch keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen beeinträchtigt werden und die in § 41 aufgeführten Bedingungen betreffend Gestaltung von Bauten und Anlagen erfüllt sind. § 43.2 Abgrabungen am Untergeschoss Bei Abgrabungen am Untergeschoss darf die Länge der Abgrabung insgesamt nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumfangs der projizierten Fassadenlinie betragen.

siehe Anhang II Abb. 13b

vgl. Max. Abgrabungstiefe 1.00 m vgl. RBV § 52g IVHB Abs. 3 32

Gemeinde Arlesheim: Zonenreglement Siedlung, Nachführungsexemplar

Kommentar

siehe Anhang II Abb. 13b

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.