Art. 53 · Lärmschutzvorbehalt
BZO Andermatt · S. 24
1Die im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiete mit Lärmschutzvorbehalt, sind nach Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes eingezont und/oder erschlossen worden. Diese Gebiete gelten als lärmbelastet im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung.
2Im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens respektive im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist nachzuweisen, wie der Planungswert (basierend auf den Lärmverhältnissen bei der Einzonung) respektive der Immissionsgrenzwert (basierend auf den Lärmverhältnissen bei der Baubewilligung) eingehalten wird.
4. KAPITEL WEITERE PLANUNGSINSTRUMENTE UND DIE ERSCHLIESSUNG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.