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Art. 51 · Ortsbildschutzzone
BZO Andermatt · S. 24
1Die Ortsbildschutzzone dient der Erhaltung und dem Schutz des Dorfkerns.
2Bauten, Anlagen und Freiräume sind so zu gestalten, dass die Schutzwürdigkeit des Dorfkerns nicht beeinträchtigt wird.
5. Abschnitt: Empfindlichkeitsstufen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.