Art. 42 · Zone für Wintersport (ZW)
BZO Andermatt · S. 20
1Die Zone für Wintersport bezweckt vorrangig die Sicherung und Offenhaltung für Skisportaktivitäten, namentlich Aufstiegs-, Abfahrts-, Langlauf- und Übungsgelände sowie Schlittelbahnen. Zudem sind in dieser Zone auch angepasste Sommersportaktivitäten zulässig.
2Die Zone für Wintersport ist anderen Nutzungen überlagert. Sie darf zur Ausübung der Winter- und Sommersportarten benutzt werden.
3Zulässig sind standortgebundene Bauten und Anlagen und die erforderlichen Infrastrukturen für den Wintersport sowie Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit Lawinenschutzmassnahmen. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch Bauten und Anlagen bewilligt werden die der sportlichen oder touristischen Nutzung ausserhalb der Wintersaison dienen.2
4Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen, Einfriedungen und Pflanzungen, die den Wintersport beeinträchtigen oder die Pistenfahrzeuge behindern, sind nicht gestattet. Im Winter sind Einfriedungen und Viehzäune durch die Bewirtschafter zu entfernen oder umzulegen.
5Skiwege und Skipisten sowie Strassenübergänge sind durch die Skilift- und Bahnunternehmungen entschädigungslos so herzurichten und zu unterhalten, dass sie während der Wintersaison befahren und benutzt werden können.
6Bauten und Anlagen sind gut ins Landschaftsbild einzupassen. Der Schutz der bestehenden Naturschutzgebiete und Biotope ist gemäss Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes des Bundes (NHG; SR 451) und des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; RB 10.5101) zu gewährleisten.
7In Flachmooren von nationaler Bedeutung sind keine baulichen Massnahmen für Pistenkorrekturen zulässig. Zudem ist die Präparierung von Pisten nur bei genügender Schneedecke erlaubt.3
1Dazu gehören auch die notwendigen Infrastrukturanlagen.
2Geänderter Absatz 3 vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2025-788 R-362-30 am 22. Dezember 2025 genehmigt.
3Neuer Absatz 7 vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2025-788 R-362-30 am 22. Dezember 2025 genehmigt.
20
8Die einsehbaren Anlagen zur Beschneiung (Schneekanonen, Lanzen etc.) und Sicherungseinrichtungen der Pisten (Netze, Wände, Pfosten) sind ausserhalb der Skisaison, spätestens einen Monat nach Saisonabschluss bis anfangs Oktober zu garagieren.
9Nicht mehr benötigte touristische Seilbahnanlagen sind durch die Konzessionsnehmerin des BAV innert drei Jahren nach Betriebseinstellung landschaftsgerecht zurückzubauen. Der Rückbau ist bewilligungspflichtig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.