Art. 31 · Zone für Sport- und Freizeitanlagen Golf (SFGo)
BZO Andermatt · S. 16
1Die Zone für Sport- und Freizeitanlagen Golf dient dem Golfsport. Sie ist für die Erstellung und den Betrieb eines Golfplatzes bestimmt. Vorhandene landschaftstypische Elemente und Naturobjekte sind zu berücksichtigen. Sämtliche Anlagen haben sich den Vorgaben hinsichtlich der Abwehr von Naturgefahren unterzuordnen.
2Zugelassen sind Bauten und Anlagen im Rahmen des betrieblichen Bedarfs für den Golfplatz, namentlich: a) Golfplatz mit 18 Löchern b) Driving Range c) Clubhaus, Restaurationsbetrieb inkl. Parkierungsanlagen und Zufahrtsstrassen d) Bauten und Anlagen, die zum Betrieb, zum Unterhalt und zur Pflege des Golfplatzes erforderlich sind. Zudem ist die landwirtschaftliche Nutzung gestattet. Für diese gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone.
16 3Mit dem Bau des Golfplatzes kann erst begonnen werden, wenn die integrale Realisierung des Tourismusresorts sichergestellt ist. Zur integralen Realisierung des Tourismusresorts gehören namentlich folgende wesentliche Bestandteile:
a)zwei Hotels
b)Sportanlagen in der Tourismuszone D (öffentliches Hallenbad u.a.) c) Ersatz der Parkplätze, die aufgehoben werden
d)Verbindungen der Tourismuszonen B, C und D mit dem Bahnhof Die notwendigen Sicherheiten für die integrale Realisierung des Tourismusresorts sind im Rahmen der Quartiergestaltungsplanungen von der Bauherrschaft aufzuzeigen.
4Es besteht Quartiergestaltungspflicht (QGP). Quartiergestaltungspläne werden durch die Bauherrschaft jeweils im Rahmen eines besonderen Verfahrens (Präqualifikation) erarbeitet. Die fachliche Begleitung erfolgt durch ein Gremium, mit Einsitz der Bauherrschaft, Kantons- und Gemeindevertretung neutralen Fachexperten und einer Vertretung der Umwelt- und Heimatschutzorganisationen. Im Quartiergestaltungsplan ist die Einhaltung der „Drei Drittel Regel“ nachzuweisen: Maximal ein Drittel der Gesamtfläche kann für Intensivrasen (Greens, Abschläge, Fairways) und Bauten (Gebäude, Strassen, Bunker) genutzt werden. Maximal ein Drittel der Gesamtfläche ist für Roughs (d.h. extensive Wiesen und/oder Sträucher, jedoch keine halbintensiv-Rasen) vorzusehen. Mindestens ein Drittel ist für naturnahe Zonen und Biotope zu reservieren.
5Im Quartiergestaltungsplan sind zudem zu regeln, respektive aufzuzeigen: a) Diejenigen Flächen, die für den Naturschutz reserviert werden und in einem nächsten Nutzungsplanverfahren als Naturschutzzone festgesetzt werden. b) Die Bereiche für den Golfsport, die vorgesehenen und erforderlichen Terrainveränderungen. c) Diejenigen Flächen, auf denen landwirtschaftliche Nutzung möglich ist. d) die Massnahmen zur Abwehr von Naturgefahren e) die generelle Gestaltung der Bauten f) die Gestaltung der privaten und öffentlichen Aussenräume (Landschaftsgestaltung, Strassen, Rad-, Fuss- und Wanderwege, Loipen, Bepflanzungskonzept, Beleuchtungskonzept) g) die Sicherstellung der Erschliessung, Ver- und Entsorgung (Strassen und Wege, Versorgung mit Wasser und Energie, Entsorgung des Abwassers).
6Bei Aufgabe der Golfnutzung ist der Golfplatz innert 5 Jahren rückzubauen, insbesondere die Intensiv-Golfnutzungs-Flächen, Hochbauten und nicht mehr benötigten Infrastrukturanlagen. Die Intensiverholungszone Golf wird in diesem Fall automatisch aufgehoben und das Gebiet fällt der Landwirtschaftszone zu.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.