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Art. 30 · Zone für Sport- und Freizeitanlagen Tennisplatz (SFTP)
BZO Andermatt · S. 16
1Die Zone für Sport- und Freizeitanlagen Tennisplatz ist für Flächen bestimmt, die vorwiegend der Erholung und dem Sport dienen.
2Es sind nur Hochbauten, die für den Sport- und Erholungszweck der betreffenden Anlage erforderlich sind, sowie Nebenanlagen wie Restaurant, Kiosk etc. zulässig. Entsprechend ihrer Lage und Umgebung haben Bauten erhöhte Gestaltungsanforderungen zu erfüllen und sich besonders gut ins Orts- und Landschaftsbild einzufügen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.