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Art. 107 · Bewilligungsverfahren
BZO Andermatt · S. 36
1Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 102 ff. PBG.
2Die Baubehörde kann Richtlinien erlassen, die die erforderlichen Angaben und Unterlagen zu einem Baugesuch näher beschreiben.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.