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Art. 106 · Meldepflicht

BZO Andermatt · S. 36

Bauvorhaben nach Artikel 105 Absatz 2 Buchstabe c, d und e sind in jedem Fall vor der Ausführung der Baubehörde zu melden. Diese entscheidet über die Bewilligungspflicht.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.