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Art. 10 · Kernzone 1 (K1)

BZO Andermatt · S. 8

1Bauten und Anlagen haben sich in Massstab, Stellung, kubischer Gestaltung und Materialwahl sowie in Fassaden-, Farb- und Dachgestaltung in das vorhandene Gesamtbild einzufügen. Dabei ist eine passende Verbindung zwischen ortstypischer und zeitgemässer Architektur zu wählen.

2Bei Neu- und Umbauten darf das Bauvolumen das bisherige Mass nicht überschreiten. Wenn wichtige Gründe das rechtfertigen und keine überwiegenden öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, kann eine Anpassung an die Bauvolumen der bestehenden Gebäude in der Umgebung und an angemessene Geschosshöhen gestattet werden.

3Die Gemeinde kann für Massnahmen, die der Erhaltung des Ortsbildes dienen, Beiträge ausrichten.

4Reklametafeln, Lichtreklamen usw. dürfen nicht störend wirken und das Strassenbild nicht beeinträchtigen. Bei Lichtreklamen soll das Licht blendfrei sein. Unzulässig sind Reklamen, die durch Bewegung oder durch wechselnde Lichteffekte wirken.

5Die bestehenden Gassenräume zwischen den Häusern müssen erhalten bleiben.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.