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Art. 91 · Bauvorschriften

BZO Bauordnung Altdorf · S. 24

1Das seitliche oder rückwärtige Zusammenbauen von zwei oder mehreren Wohneinheiten ist nicht gestattet. Die Häuser müssen als Einzelbauten in Erscheinung treten.

2Neu- und Umbauten, An- und Aufbauten sowie Fassadenrenovationen haben sich in Massstab, Stellung, kubischer Gestaltung und Materialwahl sowie in der Fassaden-, Farb- und Dachgestaltung in das vorhandene Gesamtbild einzufügen, wobei eine qualitätvolle Verbindung zwischen ortstypischen und zeitgemässen architektonischen Formen zu wählen ist.

3Es sind nur Satteldächer gestattet. Die Dachneigung muss zwischen 25 und 45 Grad betragen. Die Dächer dürfen nicht mit hellem oder reflektierendem Material eingedeckt werden.

4Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie gelten nicht als Dachaufbauten und sind erlaubt, sofern sie die gleiche Neigung wie das Dach aufweisen. 24 40.11 (November 2014)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.