Art. 92 · Anpassung an das Gelände; Umgebungsgestaltung
BZO Bauordnung Altdorf · S. 25
1Bauten sind dem natürlichen Geländeverlauf und namentlich dem Hanggefälle anzupassen.
2Für Abgrabungen und Aufschüttungen gelten folgende Bestimmungen:
a)Abgrabungen auf der Talseite sind nicht zulässig. Auf den übrigen Seiten dürfen Abgrabungen gegenüber dem massgebenden Terrain 1.5 m nicht überschreiten;
b)Aufschüttungen dürfen gegenüber dem massgebenden Terrain höchstens 1.5 m betragen. Die Terrainveränderungen sind im Plan darzustellen mit Angabe der auf das massgebende Terrain bezogenen Höhenkoten.
3Der Gebäudeumgebung ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Folgende Anforderungen sind namentlich zu erfüllen:
a)Stützmauern müssen in Natursteinmauerwerk erstellt oder begrünt werden;
b)Treppen und Wege sind in ortsüblichen Materialien zu bauen;
c)eine angemessene Bepflanzung mit standortgerechten, einheimischen Gehölzen ist Voraussetzung für die Baubewilligung. Die Bepflanzung ist in einem Umgebungsplan aufzuzeigen;
d)auf vorhandene Bäume und Sträucher ist bei der Projektierung und Bauausführung Rücksicht zu nehmen;
e)ausser einfachen Viehschutzzäunen dürfen keine Einfriedungen erstellt werden. 5. Abschnitt: Orts- und Landschaftsbild, architektonische Gestaltung Artikel 92 Anpassung an das Gelände; Umgebungsgestaltung 5. Abschnitt: Orts- und Landschaftsbild, architektonische Gestaltung
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