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Art. 92 · Anpassung an das Gelände; Umgebungsgestaltung

BZO Bauordnung Altdorf · S. 25

1Bauten sind dem natürlichen Geländeverlauf und namentlich dem Hanggefälle anzupassen.

2Für Abgrabungen und Aufschüttungen gelten folgende Bestimmungen:

a)Abgrabungen auf der Talseite sind nicht zulässig. Auf den übrigen Seiten dürfen Abgrabungen gegenüber dem massgebenden Terrain 1.5 m nicht überschreiten;

b)Aufschüttungen dürfen gegenüber dem massgebenden Terrain höchstens 1.5 m betragen. Die Terrainveränderungen sind im Plan darzustellen mit Angabe der auf das massgebende Terrain bezogenen Höhenkoten.

3Der Gebäudeumgebung ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Folgende Anforderungen sind namentlich zu erfüllen:

a)Stützmauern müssen in Natursteinmauerwerk erstellt oder begrünt werden;

b)Treppen und Wege sind in ortsüblichen Materialien zu bauen;

c)eine angemessene Bepflanzung mit standortgerechten, einheimischen Gehölzen ist Voraussetzung für die Baubewilligung. Die Bepflanzung ist in einem Umgebungsplan aufzuzeigen;

d)auf vorhandene Bäume und Sträucher ist bei der Projektierung und Bauausführung Rücksicht zu nehmen;

e)ausser einfachen Viehschutzzäunen dürfen keine Einfriedungen erstellt werden. 5. Abschnitt: Orts- und Landschaftsbild, architektonische Gestaltung Artikel 92 Anpassung an das Gelände; Umgebungsgestaltung 5. Abschnitt: Orts- und Landschaftsbild, architektonische Gestaltung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.