Art. 20 · Ausnützungsziffer
BZO Baureglement Gemeinde Alpthal · S. 11 · Original-PDF
(Abb.1)
1Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen zur anrechenbaren Landfläche. 2Als anrechenbare Geschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen ohne Fassadenmauerwerk. 3Nicht angerechnet werden: a) zu Wohnungen gehörende Keller- und Dachräume, sofern sie nicht als Wohnoder Arbeitsräume verwendbar sind; b) eine zu einem Wohnraum gehörende Galerie im Dachraum, sofern sie keine anrechenbaren Räume erschliesst; c) die für Haustechnik bestimmten Räumlichkeiten, wie namentlich für Heizungen, Lift- und Klimaanlagen; d) allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen sowie die Gemeinschaftsoder Bastelräume in Wohnhäusern und -siedlungen mit mehr als 3 Wohnungen; e) Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit Treppe zum darüberliegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsräume enthält; f) verglaste Veranden, Vorbauten, Balkone und Terrassen ohne heiztechnische Installationen; g) offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen, sowie offene Erdgeschosshallen und offene, überdeckte Dachterrassen; h) unterirdische gewerbliche Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind; i) Räume mit Dachschrägen und einer Raumhöhe unter 1 .80 m Seite 6 Gemeinde Alpthal BAUREGLEMENT 4Als anrechenbare Landfläche gilt die von der Baueingabe erfasste Parzellenfläche innerhalb von vermarkter Grenzen, soweit diese Fläche nicht bereits ausgenützt ist und in der Bauzone liegt. 5Nicht angerechnet werden: Die für die öffentliche Erschliessung notwendige Fahrbahn- und Zufahrtsfläche, sowie Wald und Gewässer.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.