Art. 41 · Naturschutzzonen
BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 38 · Original-PDF
1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung der schutzwürdigen Gebiete. Es darf nichts unternommen werden, was die Lebensräume für Tiere und Pflanzen beeinträchtigt. 2 Durch regelmässigen, fachgerechten Unterhalt sorgt die Gemeinde dafür, dass die Naturschutzzonen in ihrem Wert erhalten bleiben.
3Bestockungen und Bepflanzungen sind mit standortheimischen Arten auszuführen.
4Areal "geologisches Denkmal" Die geologisch interessanten Schichten des Grubenareals sind in einem Reservat auszuscheiden und sind als "geologisches Denkmal" unter Schutz gestellt. Gleichzeitig soll das Gebiet als Lebensraum für Amphibien und andere Kleintiere und seltene Pflanzen dienen.
5Areal "Sporn" Das Natur- und Erholungsgebiet hat der Öffentlichkeit als Grüngürtel zur Verfügung zu stehen. Es sind folgende Nutzungen und Gestaltungselemente zulässig: Naturschutzgebiet, Biotop mit Kies- und Lehmplatz, Magerwiesen, Spazierweganlagen, Ruheplätze mit Sitzbänken, Regenunterstände mit Materialraum für den Unterhaltsdienst.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.