← BZO Affoltern am Albis · Inhaltsverzeichnis

Art. 27 · Gebiete mit Pflicht zum Gestaltungsplan

BZO Affoltern am Albis · S. 18 · Original-PDF

1, 4, 6, 7 Art. 27.1 1, 4 In den im Zonenplan speziell bezeichneten Gebieten darf nur aufgrund eines Gestaltungsplanes gebaut werden. Davon ausgenommen sind die Gebiete "Oberdorf", "Sonnenberg" und "Wilgibel", in welchen alternativ auch aufgrund einer Arealüberbauung gebaut werden darf. Art. 27.2 4 Im Innern der Gebiete sind die Abstände und die Gebäudelängen sowie die Abgrabungs- und Aufschüttungsvorschriften gemäss Art. 31.1 frei. Art. 27.3 1, 4, 6 Im Gebiet "Schwanden" soll eine gestalterisch hochwertige Überbauung mit gemischter Nutzung geschaffen werden, die insbesondere dem Lärmschutz Rechnung trägt. Ein Gestaltungsplan ist über das gesamte Gebiet "Schwanden" festzusetzen. Die Erstellung eines Mittelschulprovisoriums löst keine Gestaltungsplanpflicht aus. Art. 27.4 4, 7 Im Gebiet "Lindenmoos" gelten die folgenden Ziele und Zwecke: • dichte Überbauung in Bahnhofsnähe bzw. Erweiterung des Ortszentrums in Richtung Industriegebiet; • gestalterisch hochwertige Überbauung als Übergang vom Ortszentrum zum Industriegebiet; • durchmischte Zentrumsnutzung; • Begrenzung der Verkaufsfläche und der Auswirkung auf das Verkehrsaufkommen; • Abstimmung der Siedlung auf das bestehende Verkehrssystem; • gute Gestaltung der Aussenräume; • im Übergangsbereich zum Brauiweiher sind die Bauten mit direktem Zugang zum Weiher zu orientieren; • Umsetzung der Vorgaben des regionalen Richtplans (Mischgebiet); • Durchlässigkeit für Fussgänger in alle Richtungen; • Nachweis von Massnahmen zur Einhaltung der Störfallverordnung. Gestaltungspläne über Teilgebiete sind zulässig. Mit jedem Teilgestaltungsplan wird mittels Fortschreibungsprotokoll festgelegt, wieviel Verkaufsfläche die nachfolgenden Teilgestaltungspläne aufweisen dürfen. In diesem Gebiet beträgt: Seite 13 Bau- und Zonenordnung der Stadt Affoltern am Albis

a.die Verkaufsfläche maximal 20'000 m2;

b.die Ausnützungsziffer maximal 188 % oder die Baumassenziffer maximal 7.5 m3/m2;

c.die Fassadenhöhe, die giebelseitige Fassadenhöhe für Dachgeschosse, die Fassadenhöhe für Attikageschosse und die Gesamthöhe je maximal 25 m; innerhalb dieser Höhen ist die Geschosszahl frei;

d.der Mindestanteil an Gewerbefläche beziehungsweise an Wohnfläche, ohne Berücksichtigung der Verkaufsflächen, jederzeit mindestens 25 %. Der Transfer von Gewerbe- bzw. Wohnanteilen innerhalb des Gebiets "Lindenmoos" ist mit grundbuchlicher Sicherung zulässig. Art. 27.5 4, 7 Im Gebiet "Zeughaus" gelten die folgenden Ziele und Zwecke: • gestalterisch hochwertige Wohn- und Gewerbeüberbauung; • durchmischte Nutzung entlang der stark befahrenen Zürichstrasse; • abgestufte Überbauung als Übergang zum Wohngebiet; • gute Einfügung in das Ortsbild; • Lärmschutz entlang der Zürichstrasse; • zur Reduktion der Lärmproblematik keine Hauptwohnflächen im Erdgeschoss zur Zürichstrasse; • Velo- und Fussgängerverbindung von der Zeughausstrasse zur Zürichstrasse; • Prüfung Aufwertung bzw. Öffnung eingedoltes Gewässer; • Prüfung Teilaufhebung der Zeughausstrasse. Ein Gestaltungsplan ist über das gesamte Gebiet festzusetzen. 4.3. Terrassenhäuser

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.