Art. 28 · Bauvorschriften
BZO Affoltern am Albis · S. 19 · Original-PDF
7 Art. 28.1 7 An Hanglagen in den Zonen W2, W3a und W3b dürfen die Bauten geschossweise zurückgestaffelt werden (so genannte Terrassenhäuser), sofern: • Eine Fassadenhöhe von 7 m und eine Gebäudelänge von 50 m nicht überschritten wird. • Die Tiefe der einzelnen Geschossstufen nicht weniger als 5 m und nicht mehr als 14 m beträgt. Seite 14 Bau- und Zonenordnung der Stadt Affoltern am Albis Art. 28.2 7 Innerhalb des durch diese Fassadenhöhe und Gebäudelänge definierten Gebäudeprofils ist die Anzahl Geschosse frei. Art. 28.3 7 Bei dieser Bauweise sind die anrechenbaren Räume aller Geschosse in die Ausnützungsberechnung einzubeziehen. Zur Kompensation für die damit nicht möglichen "ausnützungsfreien" Dachgeschosse (§ 255 Abs. 2 PBG) erhöht sich die zulässige Ausnützungsziffer gemäss Art. 3. Art. 28.4 7 Brüstungen und Geländer dürfen bis max. 1.1 m in der Vertikalen, Dachvorsprünge (auch abgestützte) bis max. 2 m in der Horizontalen über das max. zulässige Gebäudeprofil hinausragen. Art. 28.5 Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere, technisch bedingte Aufbauten dürfen um max. 1.5 m über das zulässige Gebäudeprofil hinausragen. 5. Ergänzende Bauvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.